Respekt muss sein!
Skyguide muss die Privatsphäre der Arbeit-nehmenden respektieren!
Mitarbeitende von Skyguide stellten kürzlich erschrocken fest, dass ihre Arbeitsplätze durchsucht worden waren. Bald wurde bekannt, dass es kein Einbruch war, sondern eine Durchsuchung durch das Unternehmen selbst. Diese Durchsuchung erfolgte offiziell aus Gründen der Sicherheit, war aber nur teilweise rechtens.
Was bei Skyguide geschah, kann auch andernorts geschehen, weshalb wir nachstehend auf die rechtlichen Grundlagen hinweisen. Klar ist: Arbeitnehmende haben auch am Arbeitsplatz Anspruch auf Privatsphäre!
Kontrollen sind nur bei konkretem Verdacht erlaubt
Diese Ansprüche regeln das Zivilrecht sowie das Gesetz über den Datenschutz. Datenbearbeitungen, welche die Privatsphäre tangieren, sind nur in engen Grenzen möglich. Als Datenbearbeitungen gelten auch Kontrollen an Mitarbeitenden sowie Durchsuchungen des persönlichen Arbeitsplatzes. Dies gilt vor allem für Zugriffe auf Schränke, Schubladen oder Taschen, welche erfahrungsgemäss zur Ablage privater Gegenstände genutzt werden. Kontrollen und Durchsuchungen setzen immer einen konkreten Verdacht voraus. Zudem muss der Arbeitgeber das mildeste Mittel wählen, mit welchem das angestrebte Ziel erreicht werden kann.
Fürsorge- und Treuepflicht gehen Hand in Hand
Je intensiver eine Massnahme in die Privatsphäre der Mitarbeitenden eingreift, desto konkreter muss sie angekündigt werden oder darf gar nur im Beisein der betroffenen Person stattfinden. Werden im Rahmen dieser Kontrollen auch Bereiche kontrolliert, welche erfahrungsgemäss zur Ablage privater Gegenstände genutzt werden, so müssen diese Bereiche in der Ankündigung konkret bezeichnet werden.
Das Arbeitsverhältnis wird definiert durch die Leistung von Arbeit gegen Lohn, und ebenso durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht der Arbeitnehmenden. Beides ist ohne gegenseitigen Respekt nicht möglich. Darum, Skyguide, respektiere die Privatsphäre deiner Mitarbeitenden! (syndicom)