GAV der Netzinfrastruktur-Branche für allgemeinverbindlich erklärt
Per 1. Oktober 2018 hat der Bundesrat den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Netzinfrastruktur-Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht nur von allen Schweizer Firmen, sondern auch von allen ausländischen Dienstleistern, welche in der Schweiz im Bereich Netzinfrastruktur tätig sind, zwingend eingehalten werden.
Neben allen anderen Branchen des Baunebengewerbes, das unterdessen beinahe komplett durch allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge reglementiert wird, wird nun endlich auch der GAV der Netzinfrastruktur-Branche allgemein verbindlich erklärt. Die Branche hat diesen Entscheid in Anbetracht der Millionenaufträge, die aktuell und in den nächsten Jahren zu erwarten sind, bereits lange erwartet, um mit der ausländischen Konkurrenz weiterhin mitbieten zu können. Mit der Allgemeinverbindlichkeit für die Netzinfrastruktur-Branche wird eine gewichtige Lücke im Netzwerk der allgemeinverbindlichen GAV geschlossen, die rasch zu einer spürbaren Stabilisierung der Markt- und der Arbeitsbedingungen führen wird.
Wichtiger Schritt für den Arbeitnehmendenschutz in der Netzinfrastruktur-Branche
Für diesen Erfolg haben sich einerseits die beiden Arbeitgeberverbände, die Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen (VFFK) und der Schweizer Netzinfrastrukturverband (SNiv), und anderseits die Gewerkschaft syndicom während der letzten Jahre engagiert, deren ursprüngliche Fassung des Gesamtarbeitsvertrags sie per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt haben. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird der Geltungsbereich des GAV über die Verbandsfirmen hinaus auch auf alle temporär in unterstellte Firmen vermittelte Mitarbeitende und auf ausländische Dienstleister ausgeweitet. Neben ausländischen Firmen, die in der Schweiz durch ihre eigenen Einsatzteams Netzinfrastrukturtätigkeiten ausführen wollen, werden mit diesem Entscheid auch ausländische Entsandte dem GAV unterstellt, die sich bei Schweizer Netzinfrastrukturfirmen bis maximal 90 Tage anstellen lassen können.
Verbindlicher Rahmen für mehr als 2500 Arbeitnehmende
Während vom Geltungsbereich des GAV bis 40 Verbandsfirmen mit gut 2500 Arbeitnehmenden erfasst wurden, werden mit der Allgemeinverbindlicherklärung nun ungefähr 30 weitere Schweizer Betriebe mit weiteren 500 Arbeitnehmenden auf die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen verpflichtet. Allen betroffenen Arbeitnehmenden werden die gleichen minimalen Arbeitsbedingungen garantiert. Dies bedeutet konkret einen verbindlichen Rahmen für Arbeitszeit, Mindestlohn, Zulagen, Ferien, Erfassung der Arbeitszeit und klare Regelungen der Pflichten bei Anstellung sowie Kündigung. Diese Verbindlichkeit ist besonders in einer Branche wie jener der Netzinfrastruktur, welche durch neue Innovationen und Investitionen ständig wächst, dringend notwendig.
Besserer Schutz gegen Lohndumping
Der GAV und dessen Allgemeinverbindlichkeit bietet den Arbeitnehmenden der Netzinfrastruktur ausserdem die notwendige Sicherheit, sich gegen Lohn- und Sozialdumping zu schützen. Zudem kann der Arbeitgeber dadurch den Wettbewerb vermehrt über das Kriterium der Qualität statt über die Arbeitsbedingungen ausüben. Dieser Faktor fällt insbesondere noch mehr ins Gewicht, da auch ausländische Firmen von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen sind. Gerade vor dem Hintergrund der laufenden Diskussion über die Zukunft der flankierenden Massnahmen erlangt eine solche Absicherung noch zusätzlich an Bedeutung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV ermöglichen es zudem der Paritätischen Kommission über ihre Vollzugsstelle, Verfehlungen neu auch bei Aussenseitern und Personalverleihern zu kontrollieren und zu sanktionieren, was insgesamt zur Anhebung der Mindeststandards und deren Einhaltung führen wird.